Allgemeine Geschäftsbedingungen zur

Nutzung der GNSS-Hardware

Stand Dezember 2023

  1. Präambel
    1. Die SitePlan GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wels und der Geschäftsanschrift Puchberger Straße 24, 4600 Wels, eingetragen im österreichischen Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 517375 x (der „Vermieter„) bietet unter der Marke „SitePlan“ ein Software-Produkt für GNSS-basiertes Navigieren in Plänen, GNSS-basierte Fotodokumentation und Bestandserfassung im Infrastruktur- und Tiefbaubereich an, das in Form eines Client-Server-Modells als „Software-as-a-Service“-Lösung auf externen Public-Cloud-Infrastrukturen über eine Internetverbindung zur Verfügung gestellt wird (die „Softwarelösung„). Der Vermieter gewährt Rechte an der Softwarelösung auf Basis eines Lizenzvertrags, unter anderem auch dem Mieter.
    2. Der Vertragspartner ist ein Unternehmen, eingetragen im jeweiligen Firmenbuch/Handelsregister (nachfolgend „Mieter„, gemeinsam mit dem Vermieter auch „Parteien“ oder einzeln „Partei„).
    3. Der Vermieter wird an den Mieter neben der Softwarelösung auch die dazu zweckdienlichen Geräte, wie insbesondere GNSS-Antennen samt Zubehör (beispielsweise Lotstab mit Smartphone- und Tablethalterung und Netzteil mit Ladekabel) (die „Mietgeräte„), an denen der Vermieter von externen Produzenten Eigentum erworben hat, zur Nutzung zu überlassen. Zusätzlich ist eine SIM-Karte mit ausreichendem Datenvolumen und ein Korrekturdatendienst (zur Erhöhung der Genauigkeit der GNSS-Antenne) im Mietgerät inkludiert.
    4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die AGB) regeln die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Überlassung von Mietgeräten zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Der Abschluss des konkreten Vertragsverhältnisses sowie die Details zu den wechselseitig zu erbringenden Hauptleistungen erfolgt in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvereinbarung (die Einzelvereinbarung = Angebot). Diese AGB sind integrierter Bestandteil der jeweils abgeschlossenen Einzelvereinbarungen (Einzelvereinbarung und AGB gemeinsam, der Vertrag).
    5. Sollte der Mieter selbst über AGB verfügen, bestätigt der Mieter durch Inanspruchnahme der Leistungen des Vermieters, dass auf die Vertragsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter und Lizenznehmer nur die gegenständlichen AGB zur Anwendung kommen. Allfällige AGB des Mieters kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Lizenzgeber dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  1. Vertragsgegenstand
    1. Überlassung und inkludierte Leistungen
      1. Diese AGB regeln die Rahmenbedingungen für die gemäß Einzelvereinbarung vereinbarte Überlassung und Nutzung von Mietgeräten vom Vermieter an den Mieter, wobei die genauen Bestimmungen, wie insbesondere die Mietdauer und Höhe des Entgelts, in der Einzelvereinbarung festgelegt werden. Die Bestimmungen dieser AGB finden auf die unter den jeweiligen Einzelvereinbarungen abgeschlossenen Vertragsverhältnisse Anwendung.
      2. Die Benutzung von Mietgeräten erfolgt ausschließlich durch den Mieter und nur durch eine im Unternehmen des Mieters oder in einer von dessen Gruppengesellschaften (wie nachfolgend definiert) angestellten Person (der „Benutzer„).
      3. Der Mieter ist zudem berechtigt, die Mietgeräte auch in Gesellschaften, an denen der Mieter mehrheitlich (mehr als 50%) am Kapital oder den Stimmrechten direkt beteiligt ist (die „Gruppengesellschaften„), zu verwenden. Der Mieter haftet für Gruppengesellschaften sowie Benutzer gegenüber dem Vermieter wie für die eigene Verwendung.
      4. Nach Ablauf der Mietdauer erfolgt die Rückgabe der Mietgeräte. Eine Weitergabe, insbesondere durch Benutzungsüberlassung oder Weitervermietung, der Mietgeräte durch den Mieter an Personen außerhalb des Unternehmens des Mieters ist ausgeschlossen.
    2. Nutzungsregelung
      1. Der Mieter stellt sicher, dass die Mietgeräte durch Benutzer ausschließlich sachgerecht und dem gewöhnlichen Verwendungszweck entsprechend sowie gemäß den Empfehlungen des jeweiligen Herstellers der Mietgeräte pfleglich genutzt werden. Der Mieter stellt weiters die sachgerechte und sichere Verwahrung der Mietgeräte sicher.
      2. Dem Mieter ist es untersagt jedwede Form der Bearbeitung an der Hardware von Mietgeräten, insbesondere Reparaturen im Fall eines Hardwareschadens, durch Dritte vornehmen zu lassen und wird dafür Sorge tragen, dass derartige Bearbeitungen auch nicht von Benutzern vorgenommen oder beauftragt werden. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich sämtlicher Schäden an Mietgeräten aufgrund von derartigen Bearbeitungen durch Dritte vollständig schadlos.
      3. Der Mieter kann in Eigenverantwortung sonstige vom Vermieter angebotene Leistungen zur Schulung von Benutzern im Umgang mit den Mietgeräten auf eigene Kosten gesondert mit dem Vermieter vereinbaren.
    3. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
      1. Erfüllungsort dieses Vertrags ist die Geschäftsanschrift des Vermieters.
      2. Die Kosten der (i) Auslieferung von Mietgeräten sowie (ii) Zustellung von Ersatz-Mietgeräten und Rücktransport von defekten Mietgeräten im Zuge eines Austausches gemäß Punkt 2.2 trägt zur Gänze der Vermieter.
    4. Übergabe und Einschulung
      1. Das Mietgerät wird dem Mieter bei Mietbeginn vom Vermieter per vom Vermieter ausgewählten Speditionsunternehmen übermittelt. Als Mietbeginn gilt der Tag an dem das Mietgerät an die Spedition übergeben wird.
      2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand durch den Mieter am Erfüllungsort des Vermieters retourniert. Die Rückübermittlung erfolgt durch einen vom Vermieter ausgewählten Spediteur auf Kosten des Vermieters. Sofern die Rückübermittlung des Mietgegenstandes durch den Mieter durch einen anderen als den vom Vermieter ausgewählten Spediteur erfolgt, hat der Mieter sowohl die Kosten als auch eine verschuldensunabhängige Haftung für den Rücktransport des Mietgegenstandes an den Mieter zu tragen.
      3. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter nach erfolgter Einschulung hinsichtlich der Verwendung des Mietgeräts dies dem Vermieter zu bestätigen. Der Mieter wird sicherstellen, dass alle Benutzer über die ordnungsgemäße Verwendung des Mietgeräts aufgeklärt werden.
  2. Schäden und Austausch
    1. Austausch
      1. Bei Meldung eines vom Mieter unverschuldeten (siehe dazu Punkt 2.1.3.) Hardwareschadens bei einem Mietgerät an den Service Desk des Vermieters während Bankarbeitstagen zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr (CET/CEST) („Kernzeiten“) wird innerhalb von zwei Wochen ein gleichwertiges Ersatz-Mietgerät zum Mieter gesendet. Bei Meldung eines Hardwareschadens zu einem Mietgerät außerhalb der Kernzeiten erfolgt eine Bearbeitung am nächstfolgenden Bankarbeitstag.
      2. Im Rahmen der Zustellung des Ersatz-Mietgerätes, wird dem Mieter auch ein Retourenschein für die Rücksendung des defekten Mietgeräts übermittelt. Der Mieter verpflichtet sich, das defekte Mietgerät unverzüglich nach Erhalt des Ersatz-Mietgeräts mit dem übermittelten Retourenschein an den Vermieter zu retournieren. Sofern der Mieter das defekte Mietgerät auf andere Weise an den Vermieter retourniert, trägt er verschuldensunabhängig die Haftung für den Rücktransport.
      3. Der Vermieter ist nicht zur sofortigen Vornahme des zuvor beschriebenen Austausches verpflichtet, wenn im Zuge der Prüfung des Mietgeräts und dem vorliegenden Hardwareschaden seitens des Vermieters oder Herstellers (oder einem von diesen beauftragten Dritten) festgestellt wird, dass es sich um einen dem Benutzer oder Mieter zurechenbaren Hardwareschaden handelt. Ein Austausch erfolgt ebenfalls nicht bei Diebstahl, Raub und sonstigen strafrechtlichen Vermögensdelikten, wodurch dem betroffenen Benutzer oder dem Mieter das Mietgerät entwendet wurde.
      4. Sofern trotz Vorliegens eines der in Punkt 2.1.3 genannten Fälle dem Mieter vom Vermieter ein Ersatz-Mietgerät bereitgestellt wird, ist der Vermieter berechtigt für das Ersatz-Mietgerät ein zusätzliches Entgelt in Höhe des in der Einzelvereinbarung für das Erstgerät vereinbarten Entgelts (aliquot für die verbleibende Vertragslaufzeit) zu verlangen. Der Entgeltanspruch sowie allfällige Ersatzansprüche für das Erstgerät werden dadurch nicht berührt.
    2. Anzeige
      1. Jeder auftretende Mangel, Schaden, Verlust oder Untergang des Mietgerätes ist dem Vermieter unverzüglich, bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unter diesem Vertrag schriftlich anzuzeigen. Die Entwendung des Mietgerätes aus dem Besitz des Mieters ist vom Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Dem Mieter obliegt es, den Untergang oder die Entwendung des Mietobjekts aus seinem Besitz nachzuweisen.
    3. Service Desk
      1. Der Service Desk des Vermieters steht dem Mieter während den Kernzeiten zur Kontaktaufnahme via E-Mail oder Telefon gemäß den Kontaktdaten sowie -formular auf https://support.siteplan.at/ zur Verfügung.
      2. Die Kontaktaufnahme mit dem Service Desk des Vermieters steht dem Mieter seitens des Vermieters kostenlos zur Verfügung.
  3. Haftung und Haftungsausschluss
    1. Haftung
      1. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Mietgeräte jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig sind. Es werden daher vom Vermieter hinsichtlich der Mietgeräte keinerlei Gewährleistungen, Garantien und/oder Erfolgsrisikoübernahmen abgegeben.
      2. Die Funktionsfähigkeit des Mietgeräts kann durch vom Vermieter unverschuldete Ereignisse, die beispielsweise in der Sphäre des Versorgungsdienstleisters liegen oder auf Grund von Naturereignisse auftreten (wie beispielsweise Sonnenstürme oder sonstige Wetterbedingungen, die Auswirkungen auf das GPS haben können), eingeschränkt oder nicht gegeben sein. Unbeschadet der Bestimmung in Punkt 3.2.1, ist eine Gewährleistung oder sonstige Haftung des Vermieters ist im Falle eines solchen Ereignisses ausgeschlossen.
      3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Updates für das Mietgerät anzubieten oder an diesem durchzuführen.
      4. Die Mietgeräte sind ein Hilfsmittel, das nur von speziell ausgebildeten Fachkräften im Infrastruktur- und Tiefbau verwendet werden darf. Aufgrund der großen Auswahl an potenziellen Anwendungsmöglichkeiten wurden die Mietgeräte nicht in allen Situationen getestet, unter denen sie verwendet werden können. Jegliche Nutzung der Mietgeräte erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters und der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter keine Haftung für diese Nutzung übernimmt. Der Vermieter haftet nicht für die Ergebnisse, die aus der Nutzung der Mietgeräte hervorgehen. Der Mieter ist für die sach- und fachgerechte Nutzung der Mietgeräte selbst verantwortlich.
    2. Disclaimer
      1. Die Haftung des Vermieters ist weiters ausgeschlossen für Schäden:
        1. die durch Umstände in der Sphäre des Mieters (einschließlich von Gruppengesellschaften und Benutzern) entstehen;
        2. die durch Umstände in der Sphäre von Versorgungsdienstleistern (insbesondere Internetanbieter und Betreiber zur Übermittlung von GNSS-Satellitensignalen) entstehen;
        3. die durch Force Majeure entstehen;
        4. die keine direkten Schäden darstellen (somit insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, ausgebliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter); oder
        5. die aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht werden.
      2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung des Vermieters betraglich auf 100% des unter der Einzelvereinbarung vom Mieter erhaltenen Netto-Entgelts beschränkt.
      3. Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter beträgt sechs Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber längstens ein Jahr nach Abschluss der Einzelvereinbarung.
  4. Laufzeiten und Beendigung
    1. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags
      1. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses wird in den Einzelvereinbarungen festgelegt (die ?Mietdauer?). Die Vertragsbeziehung beginnt mit Unterfertigung der Einzelvereinbarungen durch alle Parteien und ist mit dem Ende der Mietdauer begrenzt.
      2. Sofern in der Einzelvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde, bedarf die Beendigung von Einzelvereinbarungen bei deren Befristung keiner zusätzlichen Kündigung, sondern erfolgt automatisch durch Zeitablauf am letzten Tag der in der Einzelvereinbarung angeführten Mietdauer, ungeachtet eines weiteren Gebrauchs der Mietgeräte durch den Mieter nach Ende der Mietdauer (eine stillschweigende Vertragserneuerung ist nicht möglich).
      3. Während der Mietdauer ist bei Befristung eine ordentliche Kündigung der Einzelvereinbarungen durch die Parteien nicht zulässig.
      4. Davon unberührt ist das Recht einer Vertragspartei, die Einzelvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein derartiger wichtiger Grund, der zur sofortigen Auflösung durch den Vermieter berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung des Nutzungsentgelts trotz dreifacher Mahnung weiterhin in Verzug ist.
      5. Bei Ende der Vertragslaufzeit oder der Mietdauer sind (i) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Ende der Vertragslaufzeit oder Mietdauer, sämtliche Mietgeräte an den Vermieter durch den Mieter zurückzustellen, und (ii) sämtliche ausständigen Nutzungsentgelte (allenfalls zeitanteilig bei außerordentlicher Kündigung bis zum Tag der Wirksamkeit der Kündigung) binnen 14 Tagen zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die Mietgeräte (i) sind in den herstellerseitigen Werkszustand zurückzusetzen und somit insbesondere durch Löschung von sämtlichen Daten des Benutzers zu bereinigen , und (ii) müssen in einem dem Alter und dem Verwendungszweck entsprechenden funktionstüchtigen Zustand vollständig vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben werden.
  5. Eigentum
    Das Mietgerät bleibt mit all seinen Bestandteilen jederzeit im Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe des Mietgeräts an Dritte ist, soweit nicht in diesem Vertrag oder der Einzelvereinbarung abweichend geregelt, ausdrücklich nicht gestattet.
  6. Obhutspflicht
    Der Mieter ist verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass das Mietgerät ordnungsgemäß verwahrt wird und während des gesamten Mietzeitraums ausreichend vor Beschädigung, Diebstahl oder Verlust geschützt ist.
  7. Gefahrenübergang
    Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Mietgeräts geht mit der Übergabe des Mietgeräts bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgeräts an den Vermieter auf den Mieter über. Der Mieter haftet insofern für Verlust, Untergang oder jegliche Beschädigungen des Mietgegenstandes im jeweiligen Zeitraum, auch wenn ihn kein Verschulden daran trifft.
  8. Anwendbares Recht
    Dieser Vertrag (umfasst Einzelvereinbarung und AGB) und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung sowie alle daraus resultierenden nicht-vertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der nationalen wie internationalen Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) findet keine Anwendung.
  9. Gerichtsstand
    Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (unter anderem in Bezug auf den Bestand, die Wirksamkeit oder die Beendigung dieses Vertrages oder einer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden außervertraglichen Verpflichtung) ist das für Handelssachen zuständigen Gericht in Wien (Österreich), Innere Stadt, ausschließlich zuständig.
  10. Schlussbestimmungen
    1. Indexierung und Rechnungslegung
      1. Der Vermieter ist jährlich im Vorhinein berechtigt Indexanpassungen nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (der Monat des Vertragsabschlusses ist für die Zwecke der Indexierung die Ausgangsbasis = 100) auf die in einer Einzelvereinbarung festgelegten Entgelte wirksam für die darauffolgende Abrechnungsperiode durchzuführen.
      2. Das Entgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2020 im Anpassungsmonat gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Soweit zum Zeitpunkt der Durchführung der Wertsicherung die anwendbare Indexzahl noch nicht veröffentlicht wurde, ist auf die letztveröffentlichte Indexzahl zurückzugreifen und eine etwa entstehende Differenz zur anzuwendenden Indexzahl ab deren Veröffentlichung nachzuverrechnen. Die zur Wertsicherung angewendete Indexzahl ist Ausgangsbasis für die nächstjährige Wertsicherung. Sollte der Verbraucherpreisindex 2020 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als Grundlage der Wertsicherung, der dem Verbraucherpreisindex 2020 nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte überhaupt keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist die Wertsicherung nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren. Eine Preisanpassung durch den Vermieter ist auch dann zulässig, wenn sonstige externe Faktoren, auf die er keinen Einfluss hat (insbesondere Anhebung oder Neueinführung von staatlichen Gebühren), sich während der Mietdauer erhöhen sollten; diesfalls erfolgt die Anpassung im gleichen Verhältnis wie die Erhöhung des jeweiligen externen Faktors.
      3. Sämtliche in diesem Vertrag oder in einer Einzelvereinbarung angeführten Kosten, Entgelte und sonstige Preise sind, sofern nicht explizit anders angeführt, Nettobeträge exklusiver gesetzlicher Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Bedarfsfall den Nettobeträgen bei Rechnungslegung hinzugefügt.
      4. Der Vermieter ist verpflichtet, ordnungsgemäß Rechnung an den Mieter zu legen, wobei der Vermieter zustimmt, dass Rechnungen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
    2. Aufrechnung und Zurückbehaltung
      Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnung mit Forderungen gegen den Vermieter durch den Mieter ist ausgeschlossen.
    3. Verzicht
      Die Parteien erklären, dass sie sich über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vollkommen einig sind. Sie verzichten, soweit und sofern gesetzlich zulässig, ausdrücklich und unwiderruflich auf eine gänzliche oder teilweise Anfechtung, Aufhebung oder Anpassung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (laesio enormis), wegen Irrtums oder jedes sonstigen Rechtsgrunds.
    4. Mitteilungen
      1. Alle Mitteilungen gemäß diesem Vertrag sind schriftlich an den Vermieter durch eingeschriebenen Brief oder durch E-Mail des gleichen Inhaltes an die nachfolgende Adresse und zu Handen der genannten Kontaktperson zu übersenden.SitePlan GmbH
        Puchberger Straße 24, 4600 Wels
        Ansprechpersonen: Martin Beiganz, Florian Fischer
        E-Mail: office@siteplan.at
      2. Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich nach Vertragsabschluss die für die Übermittlung von Mitteilungen relevanten Kontaktdaten übermitteln. Sofern eine solche Übermittlung von Kontaktdaten nicht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, die im Rahmen des Vertragsabschlusses verwendeten Kontaktdaten und Ansprechpersonen auch für die Zwecke von Mitteilungen zu verwenden.
      3. Für die Rechtzeitigkeit aller nicht-elektronischen Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Datum der Postaufgabe maßgebend. Für die Rechtzeitigkeit aller Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag die auf elektronischem Weg via E-Mail übermittelt werden, gelten diese Mitteilungen, sofern (i) an einem Bankarbeitstag während der Kernzeiten abgeschickt, als an demselben Bankarbeitstag, oder (ii) außerhalb der Zeiten unter lit (i) oder nicht an einem Bankarbeitstag abgeschickt, als am nächsten Bankarbeitstag wirksam zugestellt. Für elektronische Mitteilungen des Mieters wird die Verpflichtung des Vermieters gemäß § 10 Abs E-Commerce-Gesetz ausgeschlossen.
      4. Die Parteien verpflichten sich, umgehend eine Änderung oder Erweiterung der Ansprechpersonen oder der Adresse der anderen Partei durch elektronische Mitteilungen bekanntzugeben.
    5. Vollständigkeit
      1. Sämtliche Anlagen, die diesem Vertrag angeschlossen sind, sowie sämtliche Anhänge/Beilagen, die den Anlagen dieses Vertrages angeschlossen sind, stellen einen integrierten Bestandteil dieses Vertrags dar.
      2. Der Vertrag samt Anlagen (insbesondere die jeweils aktuelle Einzelvereinbarung) enthält die vollständige Abmachung der Parteien über den Gegenstand dieses Vertrags und ersetzt (allfällige) frühere oder anderslautende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen. Sonstige Nebenabreden bestehen nicht.
      3. Vorrangregel: Zu diesem Vertrag abweichende oder widersprüchliche Regelungen und Inhalte in der Einzelvereinbarung haben gegenüber diesen AGB Vorrang.
      4. Vom Vertrag abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Mieters mit ähnlichem Zweck sind unwirksam, auch wenn diese für sich (exklusive) Geltung beanspruchen.
      5. Die Parteien halten fest, dass zwischen dem Lizenzvertrag über die Softwarelösung (siehe Präambel (A)) einerseits und diesem Vertrag andererseits keine Wechselwirkung, insbesondere nicht in der Form, dass sie wechselseitig eine Geschäftsgrundlage oder sonstige Anspruchsgrundlage darstellen, besteht.
    6. Vertragsänderungen
      Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ? soweit hierin nichts Abweichendes festgehalten wurde ? der Schriftform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgesehen ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen, Aufhebungen, oder einen Verzicht auf die Einhaltung dieses Punktes 10.7.
    7. Teilunwirksamkeit
      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine nachträgliche Änderung und/oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt zwischen den Parteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
    8. Abtretung, Rechtsnachfolge
      1. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise abgetreten werden.
      2. Die Parteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aufgrund und im Zusammenhang mit dem Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.

Anlage 1 – Definitionen

Für den Vertrag (inklusive der Präambel und den Anlagen, sowie die Einzelvereinbarungen) gelten folgende Definitionen:

Abrechnungsperiode
meint die in der Einzelvereinbarung vereinbarte Abrechnungsperiode.
Bankarbeitstag
meint einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem Banken in Österreich für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Benutzer
hat die in Punkt 1.1.2 zugewiesene Bedeutung.
Einzelvereinbarung
meint die zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelvereinbarung (unterzeichnetes Angebot).
Force Majeure
meint unvorhersehbare und unausweichliche Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegen und diese daran hindern, ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Naturkatastrophen (wie Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme), Kriege, Aufstände, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, Strahlungs- oder Chemieunfälle, Explosionen, behördliche Anordnungen oder Embargos, Arbeitskämpfe, allgemeine Energie- oder Versorgungsausfälle und andere ähnliche Ereignisse, die allgemein als höhere Gewalt anerkannt sind.
GNSS
meint globales Navigationssatellitensystem.
GPS
meint globales Positionsbestimmungssystem.
Gruppengesellschaften
hat die in Punkt 1.1.3 zugewiesene Bedeutung.
Kernzeiten
hat die in Punkt 2.2.1 zugewiesene Bedeutung.
Mietdauer
hat die in Punkt 4.1.4 zugewiesene Bedeutung.
Mieter
hat die in Punkt (B) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Mietgeräte
hat die in Punkt (C) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Partei, Parteien
hat die in Punkt (B) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Softwarelösung
hat die in Punkt (A) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Vermieter
hat die in Punkt (A) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Vertrag
hat die in Punkt (D) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Vertragslaufzeit
hat die in Punkt 4.1.1 zugewiesene Bedeutung.
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